LAWINFO

Schiedsgerichtsbarkeit

QR Code

Schweizerische Schiedssprüche

Rechtsgebiet:
Schiedsgerichtsbarkeit
Stichworte:
Schiedsgerichtsbarkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hat ein internationales Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz einen Schiedsspruch hervorgebracht, liegt ein schweizerischer Schiedsspruch vor.

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Auf Antrag einer Partei stellt das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus (IPRG 193 II). Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist nur deklaratorisch und dient der Erleichterung der Vollstreckung.

Vollstreckung in der Schweiz

Eine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Schiedsspruches in der Schweiz ist nicht nötig.

Soweit der Schiedsspruch auf Geldzahlung lautet, wird dieser auf dem Weg der Schuldbetreibung und des Konkurses nach den Regeln des SchKG vollstreckt.

Soweit der Schiedsspruch andere Leistungen betrifft, werden diese nach den Regeln der ZPO vollstreckt.

Haben die Parteien in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss (IPRG 192 II).

Anerkennung und Vollstreckung im Ausland

Soweit ein schweizerischer Schiedsspruch im Ausland anerkannt und vollstreckt werden soll, ist bei Vertragsstaaten das New Yorker Übereinkommen anwendbar und bei Nichtvertragsstaaten das internationale Kollisionsrecht des Vollstreckungsstaates. 

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.