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Schiedsgerichtsbarkeit

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Rechtsgebiet:
Schiedsgerichtsbarkeit
Stichworte:
Schiedsgerichtsbarkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ad hoc Schiedsgerichte

Die Anzahl Schiedsrichter, die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts erfolgen gemäss Vereinbarung der Parteien. Haben die Parteien darüber keine Vereinbarung getroffen, ist eine allenfalls vereinbarte Schiedsordnung (z.B. UNCITRAL Arbitration Rules) massgebend. Die Parteien können die Ernennung der Schiedsrichter auch einer von ihnen bezeichneten Ernennungsinstanz übertragen. Haben die Parteien überhaupt keine Vereinbarung über die Anzahl Schiedsrichter getroffen und sich auch nicht auf eine Schiedsordnung geeinigt, besteht das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern, wobei die Parteien je ein Mitglied ernennen und diese den Präsidenten wählen (IPRG 179 I).

Fehlt eine Vereinbarung oder können die Mitglieder des Schiedsgerichts aus anderen Gründen nicht ernannt oder ersetzt werden, so kann das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden. Haben die Parteien keinen Sitz bestimmt oder lediglich vereinbart, dass der Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz liegt, ist das zuerst angerufene staatliche Gericht zuständig (IPRG 179 II).

Das staatliche Gericht trifft auf Antrag einer Partei die erforderlichen Massnahmen zur Bestellung des Schiedsgerichts, wenn die Parteien oder Mitglieder des Schiedsgerichts ihren Pflichten nicht innert 30 Tagen seit einer entsprechenden Aufforderung nachkommen. (IPRG 179 IV).

In Mehrparteienschiedssachen kann das staatliche Gericht alle Mitglieder des Schiedsgerichts ernennen (IPRG 179 V).

Personen, welchen ein Schiedsrichteramt angeboten wird, haben Umstände, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können, unverzüglich offenzulegen. Diese Pflicht besteht während des ganzen Verfahrens (IPRG 179 VI).

Ständige Schiedsgerichte

Ein ständiges Schiedsgericht muss sich nicht konstituieren, sondern besteht bereits und beurteilt die ihm laufend unterbreiteten Streitigkeiten. Beispielsweise werden die Schiedsrichter des Tribunal Arbitral du Sport / Court of Arbitration for Sport (TAS / CAS) nicht durch die Parteien ernannt, sondern vom International Council of Arbitration for Sport (ICAS). Institutionelle SchiedsgerichteStändige Schiedsgerichte

Haben die Parteien die Anwendung einer Schiedsordnung einer Schiedsinstitution vereinbart, richtet sich die Ernennung der Schiedsrichter nach der vereinbarten Schiedsordnung. Schiedsordnungen können vorsehen, dass die Schiedsrichter für den konkreten Streitfall zwischen den Parteien von einer Ernennungsinstanz ernannt werden, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Unter den Swiss Rules ist die Ernennungsinstanz der Gerichtshof (Swiss Rules 6 und 8); der Gerichtshof entscheidet jedoch nicht über die konkrete Streitigkeit.

Schiedsrichter

Schiedsrichter können natürliche oder juristische Personen sein. Wird eine juristische Person bestimmt, ist davon auszugehen, dass diese durch eine natürliche Person vertreten wird. Die Parteien können bestimmte Anforderungen (Fachkenntnisse, Beruf, Branche, Sprachkenntnisse, Staatsangehörigkeit etc.) an die Schiedsrichter vereinbaren.

Die Anzahl Schiedsrichter wird von den Parteien frei bestimmt. In einzelnen Ländern ist ein Schiedsgericht mit einer geraden Anzahl Schiedsrichtern nicht möglich. Wo eine gerade Anzahl Schiedsrichter besteht, ist eine Regelung zur Lösung von Pattsituationen zu empfehlen (z.B. Stichentscheid des Vorsitzenden).

Schiedsrichter müssen unabhängig und unparteilich sein, d.h. es dürfen keine Verbindungen zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien bestehen, welche die Unabhängigkeit in Frage stellen und die Schiedsrichter dürfen über die Sache nicht voreingenommen sein. Die IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration werden oft als Massstab verwendet.

Ernennung durch die Parteien

Die Parteien müssen je den gleichen Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts haben. Keine Partei darf einen überwiegenden Einfluss auf die Konstituierung des Schiedsgerichts haben (Prinzip der Gleichbehandlung; IPRG 182 III).

Haben die Parteien einen Einzelschiedsrichter vereinbart, ohne das Ernennungsverfahren zu regeln, haben sie diesen gemeinsam zu bezeichnen.

Haben die Parteien ein Dreierschiedsgericht vereinbart, ohne das Ernennungsverfahren zu regeln, ernennt jede Partei i.d.R. einen Schiedsrichter und die beiden ernannten Schiedsrichter ernennen gemeinsam den Vorsitzenden.

Indirekte Ernennung

Die Parteien können vereinbaren, dass das Schiedsgericht durch eine beauftragte Stelle, bspw. eine Handelskammer, ernannt wird. Haben die Parteien sich auf eine Schiedsordnung geeinigt, können sich jedoch über die Bestellung des Schiedsgerichts nicht einigen, erfolgt die Ernennung gemäss der Schiedsordnung oft durch eine beauftragte Stelle (z.B. Handelskammer). Gegen die Ernennung durch eine beauftragte Stelle ist kein Rechtsmittel gegeben.

Sind mehr als zwei Parteien beteiligt – bspw. drei oder mehr Vertragsparteien, Streitgenossenschaft, Streitverkündung, Nebenintervention – ist die Wahrung des Grundsatzes der Parität nicht möglich. Dieses Problem kann dadurch gelöst werden, dass eine beauftragte Stelle das Schiedsgericht bestellt.

Ernennung durch den Richter

Wenn die Schiedsvereinbarung bei einem Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz keine Regeln über die Ernennung der Schiedsrichter enthält und keine Schiedsordnung vereinbart wurde und die Parteien sich nicht über die Ernennung der Schiedsrichter einigen können, können sie den staatlichen Richter am Sitz des Schiedsgerichts anrufen (IPRG 176 II). Das IPRG verweist auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO.

Zuständig ist das gemäss kantonalem Recht bezeichnete Gericht (IPRG 179 II i.V.m. ZPO 356 II lit. a). Im Kanton Zürich ist das Obergericht zuständig (§ 46 GOG/ZH). Das Gericht ist verpflichtet, die Ernennung vorzunehmen und darf sie nur verweigern, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht (IPRG 179 III).

Wird das Ernennungsgesuch vom Gericht abgelehnt, liegt ein Endentscheid vor, welcher der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht zugänglich ist (BGG 72 i.V.m. 95 lit. a). Heisst das Gericht das Ernennungsgesuch dagegen gut, ist dagegen kein Rechtsmittel möglich. Der gutheissende Entscheid kann nur im Rahmen der Anfechtung des Schiedsspruchs nach IPRG 190 II lit a. u. b. angefochten werden.

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