Das IPRG enthält keine Bestimmungen über Hilfspersonal des Schiedsgerichts. Sofern das Hilfspersonal nicht in der Schiedsabrede oder in einer allenfalls vereinbarten Schiedsordnung geregelt wurde, kann das Schiedsgericht mit Zustimmung der Parteien einen Sekretär ernennen, der das Schiedsgericht in administrativen Angelegenheiten unterstützt.
Der Sekretär nimmt an Verhandlungen usw. des Schiedsgerichts teil, führt bspw. Protokoll. Er hat dieselben Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu erfüllen, wie die Schiedsrichter selbst und er hat Anspruch auf ein Honorar.