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Schiedsgerichtsbarkeit

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Gültigkeit der Schiedsvereinbarung

Rechtsgebiet:
Schiedsgerichtsbarkeit
Stichworte:
Schiedsgerichtsbarkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Formell

Gemäss der Formvorschrift von IPRG 178 I muss die Schiedsvereinbarung schriftlich abgeschlossen werden. Dabei genügt der Abschluss in einer Form, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht (bspw. E-Mail). Eine Unterschrift der Parteien ist nicht erforderlich.

Alle objektiv wesentlichen Punkte der Schiedsvereinbarung müssen damit in Textform festgehalten sein:

  • Wille der Parteien, einen Streit durch ein Schiedsgericht beurteilen zu lassen
  • Das vom Schiedsgericht zu beurteilende Rechtsverhältnis muss klar feststehen oder zumindest bestimmbar sein.

Umstritten ist, ob auch eine Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung erforderlich ist. Ohne Bezeichnung des Sitzes des Schiedsgerichts besteht das Risiko, dass sich kein staatliches Gericht für die Bestellung des Schiedsgerichts zuständig erklären wird.

Materiell

Die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung betrifft Fragen des Zustandekommens, ihrer Tragweite, Erfüllungsstörungen und ihres Erlöschens. Aus der Schiedsvereinbarung muss hervorgehen, dass die Parteien anstelle der staatlichen Gerichte ein Schiedsgericht zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen ihnen bestellen wollen. Die Parteien müssen partei- und prozessfähig sein und die Streitsache muss von einem Schiedsgericht beurteilt werden können. Diese Fragen werden nach dem anwendbaren Recht beurteilt.

Das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung orientiert sich bei der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit:

  • nach dem zutreffenden internationalen Privatrecht
  • nach dem von den Parteien gewählten Recht (IPRG 178 II)

IPRG 178 II bietet drei Anknüpfungsmöglichkeiten zur Bestimmung des anwendbaren Rechts an. Damit wird bezweckt, eine Schiedsvereinbarung möglichst zur Geltung zu verhelfen (favor validitatis).

Nach der ersten Anknüpfungsmöglichkeit wird die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung nach dem von den Parteien in der Schiedsvereinbarung gewählten Recht beurteilt.

Nach der zweiten Möglichkeit bestimmt sich das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht nach dem auf die Streitsache anwendbaren Recht. Dieses richtet sich in der Regel nach der Rechtswahl der Parteien. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen unterliegt die Schiedsvereinbarung den mit der Streitsache am engsten zusammenhängenden Rechtsregeln (IPRG 178 I).

Nach der dritten Möglichkeit kommt das schweizerische Recht zur Anwendung, wenn es für die Frage der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung am günstigsten ist.

Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit (IPRG 178 III).

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