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Schiedsgerichtsbarkeit

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Verfahren

Rechtsgebiet:
Schiedsgerichtsbarkeit
Stichworte:
Schiedsgerichtsbarkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtshängigkeit

Die Rechtshängigkeit (Litispendenz) tritt ein, sobald eine Partei:

  • mit einem Rechtsbegehren an den oder die vereinbarten Schiedsrichter gelangt, oder
  • das Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts einleitet (IPRG 181)

Ein später angerufenes Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz oder ein staatliches Gericht darf sich für die bereits hängige, identische Klage nicht für zuständig erklären. Wurde dagegen zuerst ein staatliches Gericht angerufen, muss das später angerufene Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz sein Verfahren nicht sistieren (IPRG 186 Ibis).

Mit welchen Rechtschriften und Dokumenten ein Schiedsverfahren einzuleiten ist, unterliegt der Parteivereinbarung. Liegt keine Einigung vor, muss die verfahrenseinleitende Rechtsschrift zumindest das Schiedsgericht, die Parteien und den Streitgegenstand bezeichnen.

Weiterführende Informationen:

Schiedsverfahren » Rechtshängigkeit

Verfahrensablauf

Konstituierung

Liegt keine Vereinbarung der Parteien über den Verfahrensablauf und auch keine Einigung auf eine Schiedsordnung vor, bestimmt das Schiedsgericht den Verfahrensablauf selbst (Konstituierung).

Verhandlungsmaxime

Vor internationalen Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime. Die zu beweisenden Tatsachen ergeben sich aus den Tatsachenbehauptungen der Parteien. Die Parteien trifft deshalb eine Behauptungs- resp. eine Bestreitungs- und Substantiierungslast.

Schriftenwechsel

In der Regel finden zwei Schriftenwechsel statt – Klage und Klageantwort, Replik und Duplik, in welchen die Parteien ihre Behauptungen und Bestreitungen aufstellen.

Beweisabnahme

Gemäss IPRG 184 nimmt das Schiedsgericht die Beweise selber ab. Damit kommt für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz das kontinentaleuropäische System zur Anwendung. Die Beweislastverteilung ist eine Frage des materiellen Rechts (IPRG 187).

Als Beweismittel zugelassen, sind alle nach dem gewählten oder vom Schiedsgericht beschlossenen Verfahrensrecht zulässigen Beweismittel (Urkunden, Zeugen, Experten, Gutachten, Augenschein).

Weiterführende Informationen:

Schiedsverfahren » Beweisabnahme

Hinweis

Die Beweisabnahme im angloamerikansichen Rechtssystem erfolgt durch die Parteien in einem Discovery-Verfahren.

Die IBA Rules on the taking of evidence werden von den Parteien häufig vereinbart, damit über die Beweisabnahmeregeln Klarheit besteht.

Verhandlung

In den meisten Schiedsverfahren findet eine mündliche, nicht öffentliche Verhandlung statt. Der Zeitpunkt der Verhandlung kann von Verfahren zu Verfahren variieren und wird vom Schiedsgericht unter Berücksichtigung der Parteien angeordnet. Die Verhandlung kann am Sitz des Schiedsgerichts oder an einem anderen geeigneten Ort stattfinden.

In der Regel legen die Parteien in der Verhandlung ihre Standpunkte dar. Danach werden Zeugen einvernommen, allenfalls Experten befragt. Im Anschluss erhalten die Parteien Gelegenheit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Es ist üblich, über die Verhandlung ein Protokoll zu führen.

Abschluss des Verfahrens

Nach der Verhandlung ordnet das Schiedsgericht – sofern erforderlich – weitere Schriftenwechsel oder die Erhebung weiterer Beweise an.

Sind keine weiteren Beweise zu erheben, erklärt das Schiedsgericht das Verfahren für geschlossen. Danach sind weitere Stellungnahmen der Parteien nicht mehr zugelassen und das Schiedsgericht fällt einen Entscheid.

Widerklage / Verrechnung

Ob Widerklagen oder eine Verrechnung im Schiedsverfahren zulässig sind, hängt in erster Linie von der Schiedsvereinbarung resp. der vereinbarten Schiedsordnung ab.

Ist der Widerklage- resp. Verrechnungsanspruch durch die Schiedsvereinbarung gedeckt, sind sie i.d.R. zulässig. Das ist der Fall, wenn der Widerklage- resp. Verrechnungsanspruch demselben Vertragsverhältnis entspringt, wie der Hauptanspruch der klagenden Partei.

Klagenhäufung / Streitgenossenschaft

Eine Klagenhäufung ist nur möglich, wenn für jeden der einzelnen Ansprüche dasselbe Schiedsgericht zuständig ist. Erforderlich ist also, dass für jeden der Ansprüche eine Schiedsvereinbarung oder Schiedsabrede besteht.

Eine aktive oder passive Streitgenossenschaft ist denkbar bei Vertragsverhältnissen mit mehr als zwei Parteien, die in einer Schiedsvereinbarung die Beurteilung von Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht vereinbart haben. Nur Personen, welche durch die Schiedsvereinbarung gebunden sind, kommen als Streitgenossen in Frage.

Streitverkündung / Nebenintervention

Ob die Streitverkündigung oder Nebenintervention zulässig sind, hängt von der Schiedsvereinbarung resp. der vereinbarten Schiedsordnung ab. Sind die zusätzlichen Parteien (z.B. Subunternehmer) durch die Schiedsvereinbarung nicht gebunden, können sie nicht ins Schiedsverfahren einbezogen werden. Die Streitverkündung und Nebenintervention sind nur zulässig, wenn die möglichen zusätzlichen Parteien (z.B. Subunternehmer) mit einer Schiedsvereinbarung eingebunden werden.

Vorsorgliche Massnahmen

Vorsorgliche Massnahmen haben zum Zweck den bestehenden Zustand aufrecht zu erhalten, bis das Schiedsgericht über den streitigen Anspruch entschieden hat, um eine Gefährdung der Ansprüche einer Partei zu verhindern.

Das Schiedsgericht ist zur Anordnung von vorsorglichen oder sichernden Massnahmen zuständig, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben (IPRG 183). Erforderlich ist ein Antrag einer der Parteien. Das Schiedsgericht kann nur gegenüber durch die Schiedsvereinbarung gebundene Parteien vorsorgliche Massnahmen anordnen. Gegenüber Dritten kann das Schiedsgericht keine Anordnungen treffen.

Die staatlichen Gerichte sind zuständig für

  • die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenüber Dritten
  • die Vollstreckung von vorsorglichen Massnahmen, da dem Schiedsgericht keine hoheitliche Gewalt zukommt und keine Zwangsmassnahmen anordnen oder durchsetzen kann
  • die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vor Bestellung des Schiedsgerichts.

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, ist deshalb nicht ausschliesslich. Die Parteien können wählen, ob sie beim Schiedsgericht oder beim staatlichen Gericht die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen beantragen wollen.

Weiterführende Informationen:

Schiedsverfahren » Einstweiliger Rechtsschutz

Verfahrensbeschleunigung

Schiedsverfahren dauern weniger lang als Verfahren vor den staatlichen Gerichten und können durchschnittlich in ein bis zwei Jahren erledigt werden. Aufgrund der hohen Kosten von Schiedsgerichten sehen einzelne Schiedsordnungen sog. «fast track procedures» (beschleunigtes Verfahren) vor, mit welchen das Verfahren vereinfacht und verkürzt wird (Art. 42 Swiss Rules).

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