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Checkliste: Schiedsgericht bei Web-AGB
Übereinstimmender Parteiwille
Auch der Vertragsschluss via Internet erfordert immer ein willentliches Handeln beider Parteien, und zwar als übereinstimmender Parteiwille
Form
- Es stellt sich immer die Frage nach der Erfüllung der Form.
- Separate schriftliche Abreden sind in der Regel problemlos möglich, nicht immer aber ein Click-Ablauf.
Schiedsabrede
- Wird versucht eine Schiedsabrede über ein Click-Ablauf zu begründen, fehlt es meistens an der notwendigen Schriftform resp. an der anderen Form, „die den Nachweis durch Text ermöglicht“ (ZPO 358).
- Wird neben der Web-Buchung eine separate Schiedsabrede in Schriftform geschlossen, ist diese, korrekter Inhalt vorbehalten, in der Regel gültig