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Schiedsgerichtsbarkeit

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Erläuterung, Berichtigung, Ergänzung

Rechtsgebiet:
Schiedsgerichtsbarkeit
Stichworte:
Schiedsgerichtsbarkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sofern der Schiedsentscheid unklar ist oder Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, kann der Entscheid vom Schiedsgericht auf Antrag einer Partei erläutert, berichtigt oder ergänzt werden.

Die Erläuterung, Berichtigung und Ergänzungen richten sich nach der Schiedsvereinbarung, allenfalls nach einer vereinbarten Schiedsordnung. Wurde keine Vereinbarung darüber getroffen, ist die Erläuterung, Berichtigung und Ergänzung innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids zu verlangen. Das Schiedsgericht muss innert einer Frist von 30 Tagen die Erläuterung, Berichtigung oder Ergänzung vornehmen (IPRG 189a I). 

Die Erläuterung dient der Klärung von Unklarheiten im Dispositiv. Mit der Berichtigung werden Redaktions- und Rechnungsfehler korrigiert. Mit der Ergänzung fällt das Schiedsgericht einen zusätzlichen Schiedsspruch über Ansprüche, die zwar geltend gemacht, aber über die nicht entschieden wurde (IPRG 189a I).

Der Antrag auf Erläuterung, Berichtigung oder Ergänzung hemmt den Lauf der Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem (IPRG 189a II).

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