Die Bestimmungen des IPRG über internationale Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz kommen zur Anwendung, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Die Parteien können durch Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder durch spätere Übereinkunft die Anwendung der Bestimmungen des IPRG über die Schiedsgerichtsbarkeit ausschliessen und stattdessen die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der ZPO vereinbaren.