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Schiedsgerichtsbarkeit

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Zuständigkeit

Rechtsgebiet:
Schiedsgerichtsbarkeit
Stichworte:
Schiedsgerichtsbarkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht prüft seine Zuständigkeit nicht von sich aus, sondern nur auf Einrede der beklagten Partei hin (IPRG 186 II). Wird die Unzuständigkeitseinrede nicht erhoben, darf das Schiedsgericht seine Zuständigkeit nicht überprüfen. Die Unzuständigkeitseinrede ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.

Ausnahmen:

Das Schiedsgericht muss seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüfen, wenn

  • die objektive Schiedsfähigkeit in einem den internationalen ordre public berührenden Aspekt zweifelhaft ist
  • die beklagte Partei sich überhaupt nicht am Schiedsverfahren beteiligt

Das Schiedsgericht entscheidet in der Regel über seine Zuständigkeit durch Vorentscheid zu Beginn des Verfahrens. Es kann aber den Zuständigkeitsentscheid aber auch im Hauptsachenurteil fällen, was gerechtfertigt ist, wenn die für die Zuständigkeit zu klärenden Tat- und Rechtsfragen eng mit der Hauptsache verbunden sind und eine Teilung des Verfahrens nicht zweckmässig wäre.

Die Prüfung der Zuständigkeit umfasst insbesondere:

  • die formelle und materielle Gültigkeit der Schiedsvereinbarung
  • die Parteien der Schiedsvereinbarung sowie deren Partei- und Prozessfähigkeit
  • die Schiedsfähigkeit der Streitsache

Zur Schiedseinrede siehe auch:

Schiedsverfahren » Schiedseinrede

Kompetenz-Kompetenz

Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit (IPRG 186 I). Diese Befugnis des Schiedsgerichts entspricht dem prozessualen Grundsatz, dass jedes Gericht befugt ist, über seine Zuständigkeit zu entscheiden und wird Kompetenz-Kompetenz bezeichnet. Das Schiedsgericht entscheidet auch dann über seine eigene Zuständigkeit, wenn es sich als unzuständig erweisen sollte.

Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit unabhängig davon, ob bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien hängig ist, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern (IPRG 186 Ibis). Als beachtenswerte Gründe gelten u.A.:

  • die offensichtlich missbräuchliche Einleitung eines Schiedsverfahrens
  • ein bereits weit fortgeschrittenes ausländisches staatliches Gerichtsverfahren, dessen Urteil voraussichtlich anzuerkennen sein wird
  • wenn es als wahrscheinlich erscheint, dass die beklagte Partei sich auf das staatliche Verfahren eingelassen hat

Der Entscheid des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit kann angefochten werden (IPRG 190 II lit. b). Es kann gerügt werden, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für zuständig resp. unzuständig erklärt.

Vorfrageweise Prüfung durch staatliches Gericht

Wenn die klagende Partei ein staatliches Gericht anruft in einer Angelegenheit, für welche eine Schiedsvereinbarung besteht, prüft das staatliche Gericht auf Einrede hin vorfrageweise den Bestand der Schiedsvereinbarung (IPRG 7, NYÜ 13 Ziff. 2).

Die beklagte Partei im Verfahren vor dem staatlichen Gericht muss Gelegenheit haben, sich auf das Verfahren einzulassen, weshalb eine der Zuständigkeit des staatlichen Gerichts entgegenstehende Schiedsvereinbarung nur auf Einrede hin zu prüfen ist.

In folgenden Fällen bleibt das staatliche Gericht trotz Schiedsvereinbarung zuständig:

  • Einlassung
  • Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung
    • Unwirksamkeit: Nichtzustandekommen oder nachträgliches Wegfallen der Schiedsvereinbarung
    • Hinfälligkeit: nachträglicher Wegfall der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung (Befristung, Kündigung, Aufhebung)
    • Unerfüllbarkeit: Scheitern der Bestellung des Schiedsgerichts
  • Obstruktion durch die beklagte Partei

Die Kognition des staatlichen Gerichts bei der Prüfung der Schiedsvereinbarung ist umstritten.

Hinweis

Der staatliche Richter, der aushilfsweise angerufen wird (bspw. Ernennung, Abberufung, Ersetzung von Schiedsrichtern, Beweisaufnahme, Vorsorgliche Massnahmen etc.), muss das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung vorfrageweise prüfen.

Einlassung

Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache, also so früh wie möglich, zu erheben (IPRG 186 II). Äussert sich die beklagte Partei vorbehaltslos zur Hauptsache, lässt sie sich auf das von der klagenden Partei eingeleitete Schiedsverfahren ein. Mit der vorbehaltslosen Einlassung ist das Recht zur Erhebung der Unzuständigkeitseinrede (auch im Rechtsmittelverfahren und Vollstreckungsverfahren) verwirkt und das Schiedsgericht bleibt zur Beurteilung der Streitigkeit zuständig.

Mit der Unzuständigkeitseinrede bringt die beklagte Partei zum Ausdruck, dass sie das Schiedsgericht ganz oder teilweise nicht für kompetent erachtet, die Streitsache zu entscheiden. Eine Begründung oder die Einhaltung einer bestimmten Form für diese Erklärung ist nicht erforderlich, Schriftlichkeit ist jedoch aus Beweisgründen zu empfehlen.

Wird die Unzuständigkeitseinrede von der beklagten Partei erhoben, muss die klagende Partei Bestand und Tragweite der Schiedsvereinbarung darlegen. Das Schiedsgericht darf sich auf die von der beklagten Partei vorgebrachten Unzuständigkeitsgründe konzentrieren und muss nicht nach weiteren Gründen suchen. Nimmt die beklagte Partei am Verfahren über die Zuständigkeitsfrage teil, geht das Schiedsgericht von einer partiellen Einlassung resp. der Fiktion der Anerkennung der nichtbestrittenen Zuständigkeitsvoraussetzungen aus.

Beteiligt sich die beklagte Partei überhaupt nicht am Verfahren, hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen abzuklären, darf sich dabei jedoch auf die von der klagenden Partei eingereichten Akten abstützen.

Vorbehaltslose Einlassung liegt vor, wenn die beklagte Partei:

  • ohne zumindest gleichzeitige Erhebung der Unzuständigkeitseinrede:
    • sich zum Sachvortrag der Gegenpartei dem Grundsatz oder der Höhe nach äussert
    • eine Widerklage oder die Verrechnungseinrede erhebt (auch wenn das Schiedsgericht für deren Beurteilung nicht zuständig ist)
    • andere Erklärungen abgibt, die darauf hinzielen das Schiedsverfahren zu erledigen durch
      • ein Sachurteil
      • ein andere Prozessvoraussetzungen als die Zuständigkeit betreffendes Prozessurteil
    • nur die Aktiv- oder Passivlegitimation bestreitet
  • im Verlauf des Schiedsverfahrens ihren Widerstand gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufgibt
  • in einen schiedsgerichtlichen Gesamtvergleich einwilligt

Keine Einlassung liegt vor bei:

  • Mitwirkung bei der Konstituierung des Schiedsgerichts
  • Leistung eines Kostenvorschusses
  • Einreichen einer Vollmacht
  • Stellen eines Gesuches um Erstreckung der Frist zur Klageantwort
  • Stellen eines Ausstandsbegehrens gegen einen Schiedsrichter
  • Notifikation eines Dritten über den Rechtsstreit
  • Stellen eines Antrages auf Sicherheitsleistung
  • Erheben der Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit
  • Erheben der Unzuständigkeitseinrede im Hauptstandpunkt, wobei in den Eventualstandpunkten nur andere prozessuale Einreden (Legitimation, Verjährung, Verwirkung etc.) oder eine Widerklage oder die Verrechnungseinrede erhoben werden
  • ausschliesslicher Teilnahme an einer Vergleichsverhandlung ohne jede andere Beteiligung am Schiedsverfahren
  • Teilnahme an einem vorprozessualen Massnahmeverfahren oder einer vorprozessualen Beweisabnahme
  • völliger Passivität der beklagten Partei

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