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Schiedsgerichtsbarkeit

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Rechtsmittel

Rechtsgebiet:
Schiedsgerichtsbarkeit
Stichworte:
Schiedsgerichtsbarkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Es gelten folgende Prinzipien:

  • Separate Rechtsmittelordnung
    • ZPO 389 ff.
  • Verfahrensbeschleunigung
  • Grundsatz des einstufigen Rechtsmittelwegs
    • Rechtsmittelinstanz: Schweizerisches Bundesgericht
    • Alternative durch Vereinbarung: oberes kantonales Gericht als Anfechtungsinstanz
  • Anfechtungseinschränkungen
    • nur bei Schiedssprüchen privater Schiedsgerichte
    • nicht bei Entscheiden, die von staatlichen Gerichten in Unterstützung des Schiedsgerichtes ergehen.

Einschränkungen

Es sind folgende Einschränkungen auszumachen:

Einschränkung bei Anfechtungsobjekt

  • Anfechtbarkeit nur von Endentscheiden
    • Nichtanfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden
    • Ausnahmen
      • Zuständigkeitsentscheid (ZPO 359 Abs. 1)
      • Schiedsgerichtsbestellung (ZPO 361 f.)
    • Anfechtbarkeit von Teilentscheiden
      • Anfechtungsmöglichkeit, aber auch –bedürftigkeit, weil der Gegenstrand des Teilentscheids mit Endentscheid nicht mehr anfechtbar

Einschränkung bei Anfechtungsgründen

Schiedsurteile können aus den in ZPO 393 und IPRG 190 Abs. 2 erwähnten Anfechtungsgründen angefochten werden.

Andere Einschränkungen

Weitere Beschränkungen in den Rügegründen bestehen im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gemäss BGG 77 Abs. 2 (siehe pdf). Sodann sind bezüglich Anfechtbarkeit und Beschwerdegründe gemäss BGG 90 – 98 zu beachten.

Speziell sind sodann:

  • Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (BGG 103 Abs. 2)
  • Sachverhaltskorrektur von Amtes wegen (BGG 105 Abs. 2)
  • Rügeprinzip unter Ausschluss der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGG 77 Abs. 3 iVm BGG 106 Abs. 1)
  • Rechtsschriften in englischer Sprache zulässig (BGG 77 Abs. 2bis).

Rechtsmittel

Es bestehen folgende Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe:

Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht

Rechtsmittelentscheide zu Schiedsurteile zeichnen sich aus durch:

  • nur kassatorische Wirkung
  • Bindung an die Erwägungen
  • Entscheidaufhebung und Rückweisung zur Neubeurteilung bei Rechtsverletzungen (ZPO 395 Abs. 3; BGG 107 Abs. 2)
    • Ausnahme: übersetzte Entschädigung und Auslagen (ZPO 393 lit. f)

Berichtigung

Offensichtliche Mängel wie Redaktions- und Rechenfehler lassen sich durch Antrag an das Schiedsgericht berichtigen (ZPO 388 Abs. 1 lit. a); keine Rechtsmittelfristenhemmung.

Relative Berichtigungsfrist: 30 Tage
Absolute Berichtigungsfrist: 1 Jahr
(ZPO 388 Abs. 2).

Erläuterung

Erläuterungsbegehren sind an das Schiedsgericht zu richten (ZPO 388 Abs. 1 lit. b); keine Rechtskraftshemmung.

Relative Erläuterungsfrist: 30 Tage
Absolute Erläuterungsfrist: 1 Jahr
(ZPO 388 Abs. 2).

Ergänzung

Macht das Urteil einen ergänzenden Schiedsspruch notwendig, ist dies dem Schiedsgericht zu beantragen (ZPO 388 Abs. 1 lit. c); keine Rechtskrafthemmung.

Relative Berichtigungsfrist: 30 Tage
Absolute Berichtigungsfrist: 1 Jahr
(ZPO 388 Abs. 2).

Revision

  • Binnenschiedsgerichtsbarkeit
    • Schiedsurteile sind wie Urteile staatlicher Gerichte revisionsfähig (vgl. ZPO 396 ff.)

Rechtsverzögerung

  • Binnenschiedsgerichtsbarkeit
    • Abberufung eines Schiedsrichters wegen Untätigkeit (vgl. ZPO 370 Abs. 2)

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