Das Schiedsgericht kann die Beweise selber abnehmen (ZPO 375 Abs. 1).
Ist Zwang anzuwenden, muss das staatliche Gericht um Hilfe ersucht werden (ZPO 375 Abs. 2). Bei Durchführung einer staatlichen Beweisabnahme besteht ein Präsenz- und Fragerecht der Schiedsrichter (ZPO 375 Abs. 3).
Art. 375 ZPO
Beweisabnahme und Mitwirkung des staatlichen Gerichts
1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
2 Ist für die Beweisabnahme oder für die Vornahme sonstiger Handlungen des Schiedsgerichts staatliche Rechtshilfe erforderlich, so kann das Schiedsgericht das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht um Mitwirkung ersuchen. Mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann dies auch eine Partei tun.
3 Die Mitglieder des Schiedsgerichts können an den Verfahrenshandlungen des staatlichen Gerichts teilnehmen und Fragen stellen.