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Schiedsgerichtsbarkeit

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Rechtsgebiet:
Schiedsgerichtsbarkeit
Stichworte:
Schiedsgerichtsbarkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Binnenschiedsgerichtsbarkeit

  • Grundlage: ZPO 378 – 380
  • Kaution (ZPO 378 Abs. 1)
    • Kautionspflicht auf Anordnung des Schiedsgerichts
    • Abhängigmachung der Verfahrensdurchführung von der Kautionsleistung
    • Kautionsquantitativ jeder Partei
      • Parteivereinbarung oder Festlegung durch das Schiedsgericht
  • Sicherstellung der Parteientschädigung
    • bei Zahlungsunfähigkeit des Klägers (ZPO 379 Satz 1)
      • Nichtleistung der Sicherstellung
        • Beklagter hat Wahlrecht
          • entweder Vorschuss für sich und für Kläger zu leisten
            • unter Verzicht auf Sicherstellung der Prozessentschädigung
          • oder Verzicht auf das Schiedsverfahren zu erklären (ZPO 378 Abs. 2)
            • Kläger kann unter In-Anspruchnahme der unentgeltlichen Rechtspflege beim staatlichen Gericht klagen (Beklagter muss sich dessen beim Verzicht auf das Schiedsverfahren bewusst sein!)
    • bei Zahlungsunfähigkeit des Beklagten (ZPO 379 Satz 2)
      • Wahlrecht vice versa wie bei Zahlungsfähigkeit des Klägers, siehe oben (ZPO 379 iVm ZPO 378 Abs. 2)
  • Ausschluss der unentgeltlichen Rechtspflege (ZPO 380)

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

  • Es gelten die Regeln von ZPO 378 – ZPO 380

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