Wie bei staatlichen Gerichten können die Schiedsparteien aufgrund ZPO 383 ihre Einigung in Form eines Schiedsspruches protokollieren lassen.
Art. 385 ZPO
Einigung der Parteien
Erledigen die Parteien während des Schiedsverfahrens die Streitsache, so hält das Schiedsgericht auf Antrag die Einigung in Form eines Schiedsspruches fest.