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Schiedsgerichtsbarkeit

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Rechtshängigkeit

Rechtsgebiet:
Schiedsgerichtsbarkeit
Stichworte:
Schiedsgerichtsbarkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Rechtshängigkeit tritt ein mit

  • Nationale Schiedsgerichte
    • Schiedsvereinbarung mit Schiedsrichter-Nennung
      • Anrufung des Schiedsgerichts (ZPO 372 Abs. 1 lit. a)
    • Schiedsvereinbarung ohne Schiedsrichter-Nennung
      • Einleitung des Verfahrens auf Bestellung des Schiedsgerichts (ZPO 372 Abs. 1 lit. b, 1. Halbsatz)
      • Einleitung des von den Parteien vereinbarten vorausgehenden Schlichtungsverfahrens (ZPO 372 Abs. 1 lit. b, 2. Halbsatz)

Voraussetzung für die Rechtshängigkeit ist die genügende Substantiierung des Streitgegenstandes.

Folgen der Rechtshängigkeit:

  • Unterbrechung der Verjährung (OR 135 Ziff. 2)
  • Anschlusswirkung gemäss ZPO 372 Abs. 2.

Die Fixationswirkung und die Fortführungslast richten sich nach der jeweilen für anwendbar erklärten Schiedsordnung.

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