Hat keine der Parteien im Schiedsverfahren den Kostenvorschuss bezahlt,
- ist die Bindungswirkung der Schiedsklausel nicht entfallen
» BGE 4A_574/2010 (Praxis 9/2011 Nr. 98 S. 691 ff.) - ist der Beklagte vor dem öffentlichen Bezirksgericht zur Schiedseinrede berechtigt;
- darf das später von einer Schiedspartei angerufene Bezirksgericht auf die Klage nicht eintreten.
Voraussetzung
- Streitgegenstandsidentität
- Ausnahme:
- Sofern und soweit der Streitgegenstand nicht unter die Schiedsabrede fällt, bleibt die Klage vor öffentlichen Gerichten zulässig und diese haben darauf einzutreten.
Folgen
- Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses im Schiedsverfahren wird dieses abgeschrieben.
- Der vor Bezirksgericht infolge Nichteintretens „abgeblitzte“ Kläger kann nach geschlossenem Schiedsverfahren nicht wieder in dieses Verfahren zurück.
- Die Schiedsstreitsache ist „res judicata“, d.h. eine „entschiedene Sache“; der Kläger erleidet so einen Rechtsverlust.
Bundesgerichtsentscheide
- Schiedseinrede allgemein
» BGE 4A_574/2010 (Praxis 9/2011 Nr. 98 S. 691 ff.) - Schiedseinrede bei Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen durch Abtretungsgläubiger nach SchKG 260 iVm OR 757 Abs. 1 und 2
» BGE 4A_446/2009 = BGE 136 III 107