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Schiedsgerichtsbarkeit

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Schiedsspruch

Rechtsgebiet:
Schiedsgerichtsbarkeit
Stichworte:
Schiedsgerichtsbarkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Mit dem Schiedsspruch wird das Schiedsverfahren beendet. Der Schiedsspruch entspricht dem Urteil des staatlichen Gerichts.

Die mit dem Ergebnis zufriedene Partei lässt den Schiedsspruch in Rechtskraft erwachsen, die unzufriedene wird ggf. die beschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten ausschöpfen.

Anwendbares Recht

Die Rechtswahl ist geprägt durch die Parteiautonomie:

  • Recht nach der gemeinsamen Wahl durch die Parteien (ZPO 381 Abs. 1 lit. a)
  • Ermächtigung des Schiedsgerichts, nach Billigkeit zu entscheiden (ZPO 381 Abs. 1 lit. b)
  • Absenz einer Rechtswahl
    • Binnenschiedsgerichte
      • Recht, welches das staatliche Gericht anwenden würde (ZPO 381 Abs. 2)
        • Schweizerisches Recht
          • ZGB, OR, Gerichtspraxis der Innominatkontrakte usw.

Beratung und Abstimmung der Schiedsrichter

Es gilt auch hier die Parteiautonomie:

  • Die Parteien bestimmen die Art des Zustandekommens des Schiedsspruchs
    • durch Bestimmung im Grundgeschäft
    • in der Schiedsklausel
    • im Schiedsvertrag
    • durch Auswahl der Schiedsordnung
  • Absenz einer Beratungs- und/oder Abstimmungsordnung
    • Teilnahme aller Schiedsrichter (ZPO 382 Abs. 1)
    • Teilnahme (Beratung und Abstimmung) einer Mehrheit von Schiedsrichtern (ZPO 382 Abs. 2 1. Halbsatz; für Anwendungsbereich des IPRG: BGE 128 III 238 ff.)
      • Ausnahme: anderslautender Parteiwille (ZPO 382 Abs. 2 2. Halbsatz)
    • Mehrheitsentscheid (ZPO 382 Abs. 3)
      • Ausnahme: anderslautender Parteiwille (ZPO 382 Abs. 3 2. Halbsatz)
    • Pattsituation: Stichentscheid des Schiedsgerichts-Präsidenten (ZPO 382 Abs. 4).

Zwischen- und Teilschiedssprüche

Die Schiedsgerichte dürfen Zwischen- und Teil-Schiedssprüche treffen (ZPO 383). Voraussetzung ist indessen, dass die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Zwischen- und Teilentscheide sind nur beschränkt selbständig anfechtbar (ZPO 392 lit. b; siehe Rechtsmittel).

Inhalt des Schiedsspruches

Der Inhalt des Schiedsspruchs ergibt sich aus ZPO 384 (siehe pdf); die Ausfertigung des Schiedsspruchs ist vom Präsidenten des Schiedsgerichts zu unterzeichnen.

Zustellung und Hinterlegung

  • Zustellung einer Ausfertigung des Schiedsspruchs an jede Partei (ZPO 386 Abs. 1)
  • Möglichkeit zur Hinterlage einer Ausfertigung des Schiedsspruchs auf eigene Kosten beim staatlichen Gericht (ZPO 386 Abs. 2)
  • Möglichkeit, beim staatlichen Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu verlangen (ZPO 386 Abs. 3).

Wirkungen des Schiedsspruches

  • Gleichwertigkeit wie staatliche Gerichtsurteile
  • Schiedsspruch kann wie staatliche Gerichtsurteile in materielle Rechtskraft erwachsen
    • Sofortige materielle Rechtskraft mit mündlicher Eröffnung des Schiedsspruchs
  • Titel für Zwangsvollstreckung
    • Sofortige Vollstreckbarkeit mit mündlicher Eröffnung des Schiedsspruchs
      • Grund: Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (BGG 103 Abs. 2 iVm BGG 77 Abs. 2 sowie ZPO 390 iVm ZPO 325)
    • Vollstreckungsmöglichkeit
      • vor Ablauf der Rechtsmittelfristen
      • trotz Rechtsmittelergreifung der unterlegenen Partei.

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