Die Verrechnungseinrede ist ohne Einschränkungen zulässig; das Schiedsgericht hat sie zu beurteilen (ZPO 377 Abs. 1). Der Verrechnungsausschluss in materieller Hinsicht oder in der Schiedsvereinbarung bleibt zulässig.
Die Widerklage bedarf für ihre Zulässigkeit des Sachzusammenhangs und der entsprechenden Schiedsvereinbarung (ZPO 377 Abs. 2).
Art. 377 ZPO
Verrechnung und Widerklage
1 Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede, so kann das Schiedsgericht die Einrede beurteilen, unabhängig davon, ob die zur Verrechnung gestellte Forderung unter die Schiedsvereinbarung fällt oder ob für sie eine andere Schiedsvereinbarung oder eine Gerichtsstandsvereinbarung besteht.
2 Eine Widerklage ist zulässig, wenn sie eine Streitsache betrifft, die unter eine übereinstimmende Schiedsvereinbarung der Parteien fällt.