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Überblick und Checkliste: Sportschiedsgerichtsbarkeit
Ein Ueberblick:
- Begriff
- CAS = Court of Arbitration of Sport (auch: TAS = Tribunal Arbitral du Sport)
- Grundlage
- CAS-Code
- Code: Procedural Rules | tas-cas.org
- CAS-Code
- Ziel der Sportschiedsgerichtsbarkeit
- Streitbeilegung aus Zusammenführung von Menschen unterschiedlichster Herkunft durch die Organisation internationaler Sportanlässe
- Vermeidung der Rechtszersplitterung bei der Klärung der in Zusammenhang mit internationalen Sportanlässen verbundenen rechtlichen Fragen
- Court of Arbitration for Sport (CAS)
- Ideenspender
- IOC-Präsident Juan Antonio Samaranch
- Ziele der Sportschiedsgerichtsbarkeit
- Schnelle, flexible und kostengünstige Beilegung internationaler Sportdispute durch ein Fachgremium
- Gründungsgedanken
- Schnelle und definitive Regelung von Sportstreitigkeiten, wenn immer möglich durch einen Einzelschiedsrichter, nach Anhörung aller Parteien
- Ideenspender
- CAS-Zuständigkeit
- CAS hat zu beurteilen:
- Sportstreitigkeiten aus einer zwischen zwei oder mehreren Personen eingegangenen vertraglichen Schiedsklausel
- Beurteilung als sog. „Ordinary Arbitration Procedure“ (vgl. R38 ff. CAS-Code)
- verbandsinterne Entscheidungen, wenn die Verbandsstatuten den CAS als Schiedsgericht für die Überprüfung bestimmen
- Beurteilung als sog. „Appeals Procedure“ (vgl. R47 ff. CAS-Code)
- zB FIFA-Statuten (aktuell Art. 58 FIFA-Statuten)
- zB Status und Transfer von Spielern (vgl. Art. 22 FIFA-Reglement)
- Beurteilung als sog. „Appeals Procedure“ (vgl. R47 ff. CAS-Code)
- Sportstreitigkeiten aus einer zwischen zwei oder mehreren Personen eingegangenen vertraglichen Schiedsklausel
- CAS hat zu beurteilen:
- Anwendungsbeispiele
- CAS ad hoc Division während Olympischer Spiele
- Meist emotional kurz vor oder während olympischer Spiele geführte Sportstreitigkeiten
- zB Qualifikationsregeln nationaler Verbände
- zB Nationalitätenwechsel von Sportlern zwischen zwei olympischen Spielen
- zB Spielfeldentscheidung / Anfechtung einer sog. „Field of Play Decision“
- zB Präparierung von Wettkampfgeräten oder von Athletenbekleidung
- zB Werbung (Zulässigkeit, Art und Grösse)
- zB Dopingvergehen
- kurzfristige Entscheidung, um die geordnete Durchführung der Spiele zu gewährleisten bzw. Vermeidung, dass Sportler, die sich während 4 Jahren auf die Spiele vorbereiteten, nicht ihrer Chance auf ein (korrekte) Olympiateilnahme beraubt werden
- Meist emotional kurz vor oder während olympischer Spiele geführte Sportstreitigkeiten
- Disziplinarverfahren
- Disziplinarrechtliche Sportstreitigkeiten ergeben sich ebenso oft wie sie dringend zu entscheiden sind
- zB Dopingsperren
- zB Disqualifikation wegen Regelverstösse bzw. Verstoss gegen den FIFA-Ethikkodex
- Sanktionen
- Sperren
- Bussen
- Kostenlosigkeit (vgl. R65.2 CAS-Code Verfahrensordnung), abgesehen von geringem Appellanten-Kostenvorschuss
- Disziplinarrechtliche Sportstreitigkeiten ergeben sich ebenso oft wie sie dringend zu entscheiden sind
- Commercial Arbitration im Rahmen der Sportschiedsgerichtsbarkeit
- Anfechtung von verbandsinternen Entscheidungen
- zB Disziplinarrecht (vgl. R47 ff. des CAS-Codes)
- zB Anfechtung eines erstinstanzlichen Schiedsgerichtsentscheids aus einem mit einer Schiedsklausel zugunsten des CAS versehenen Vertrages (vgl. R38 ff. CAS-Codes)
- Anfechtung von verbandsinternen Entscheidungen
- CAS ad hoc Division während Olympischer Spiele
- Einstweilige Massnahmen vor CAS
- CAS-Befugnis, einstweilige Massnahmen zu erlassen (vgl. R37 CAS-Code)
- Keine geteilte Zuständigkeit
- CAS kann also in jedem Verfahrensstadium angerufen werden
- CAS-Befugnis, einstweilige Massnahmen zu erlassen (vgl. R37 CAS-Code)
- Anwendbares Recht vor CAS
- Zentrale Frage des auf internationale Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall anwendbaren Rechts
- CAS-Anrufung
- Bei der CAS-Anrufung haben sich die Parteien durch Unterzeichnung der „Order of Procedure“ den Verfahrensregeln des CAS zu unterwerfen
- CAS-Anrufung
- „Order of Procedure“
- = Unterwerfung unter die CAS-Verfahrensregeln
- „Ordinary Arbitration Procedure“
- Vorbestandene Rechtswahl
- Anwendbares Recht wird aufgrund einer von den Parteien getroffenen Rechtswahl bestimmt
- Keine Rechtswahl der Parteien
- Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, findet schweizerisches Recht Anwendung
- Vorbestandene Rechtswahl
- „Appeals Procedure“
- = Bestimmung des in der Sache anwendbaren Rechts (vgl. R58 CAS-Code)
- Im Hinblick auf eine einheitliche und vorhersehbaren Rechtsprechung enthält R58 CAS-Code die rechtsdogmatische Erklärung, wonach die Parteien durch die Anerkennung des CAS und dessen Verfahrensordnung die in R58 CAS-Code enthaltene Rechtswahl anerkennen, wodurch die frühere bzw. vorbestandene Rechtswahl durch die in R58 CAS-Code enthaltene Rechtswahl ersetzt wird (vgl. auch HAAS ULRICH, a.a.O., p. 17)
- Zentrale Frage des auf internationale Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall anwendbaren Rechts
- Beschwerde vs. CAS-Entscheide ans Bundesgericht
- Grundsatz
- CAS-Urteile können beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden
- Kognition
- Die Anfechtung eines CAS-Entscheids ist in nur beschränktem Umfang anfechtbar, und zwar einzig aus den in IPRG 190 Abs. 2 genannten Gründen (siehe unten)
- Vgl. auch BGer 4A_558/2011 vom 27.03.2012 + ZGB 27 Abs. 2
- Grundsatz
- Fazit
- Die Sportschiedsgerichtsbarkeit ist von einem Nischensegment zu einem professionellen, hochspezialisierten Schiedsgebiet herangewachsen, von welchem nicht nur Verbände, Klubs und Athleten betroffen sind
- Abschliessend ist auch auf das Bestehen von Sportrechtsvereinigungen hinzuweisen, wie:
- „Association Suisse du Droit du Sport“
Gesetzliche Schiedsgerichtsregeln, für den Fall, dass der CAS-Code nicht anwendbar und schweizerisches internationales Schiedsgerichtsrecht massgebend ist:
12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
Art. 176 IPRG I. Geltungsbereich. Sitz des Schiedsgerichts
I. Geltungsbereich. Sitz des Schiedsgerichts
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte.
2 Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO vereinbaren.2
3 Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls von den Schiedsrichtern bezeichnet.
Art. 177 IPRG II. Schiedsfähigkeit
II. Schiedsfähigkeit
1 Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein.
2 Ist eine Partei ein Staat, ein staatlich beherrschtes Unternehmen oder eine staatlich kontrollierte Organisation, so kann sie nicht unter Berufung auf ihr eigenes Recht ihre Parteifähigkeit im Schiedsverfahren oder die Schiedsfähigkeit einer Streitsache in Frage stellen, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist.
Art. 178 IPRG III. Schiedsvereinbarung
III. Schiedsvereinbarung
1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung zu erfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht.
2 Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.
3 Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.
Art. 179 IPRG IV. Schiedsgericht / 1. Bestellung
IV. Schiedsgericht
1. Bestellung
1 Die Schiedsrichter werden gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt, abberufen oder ersetzt.
2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden; er wendet sinngemäss die Bestimmungen der ZPO über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts an.
3 Ist ein staatlicher Richter mit der Ernennung eines Schiedsrichters betraut, so muss er diesem Begehren stattgeben, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.
Art. 180 IPRG IV. Schiedsgericht / 2. Ablehnung eines Schiedsrichters
2. Ablehnung eines Schiedsrichters
1 Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden:
- wenn er nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;
- wenn ein in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung enthaltener Ablehnungsgrund vorliegt, oder
- wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit geben.
2 Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie erst nach dessen Ernennung Kenntnis erhalten hat. Vom Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht sowie der anderen Partei unverzüglich Mitteilung zu machen.
3 Soweit die Parteien das Ablehnungsverfahren nicht geregelt haben, entscheidet im Bestreitungsfalle der Richter am Sitz des Schiedsgerichts endgültig.
Art. 181 IPRG V. Rechtshängigkeit
V. Rechtshängigkeit
Das Schiedsverfahren ist hängig, sobald eine Partei mit einem Rechtsbegehren den oder die in der Schiedsvereinbarung bezeichneten Schiedsrichter anruft oder, wenn die Vereinbarung keinen Schiedsrichter bezeichnet, sobald eine Partei das Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts einleitet.
Art. 182 IPRG VI. Verfahren / 1. Grundsatz
VI. Verfahren
1. Grundsatz
1 Die Parteien können das schiedsrichterliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.
2 Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung.
3 Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten.
Art. 183 IPRG VI. Verfahren / 2. Vorsorgliche und sichernde Massnahmen
2. Vorsorgliche und sichernde Massnahmen
1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche oder sichernde Massnahmen anordnen.
2 Unterzieht sich der Betroffene nicht freiwillig der angeordneten Massnahme, so kann das Schiedsgericht den staatlichen Richter um Mitwirkung ersuchen; dieser wendet sein eigenes Recht an.
3 Das Schiedsgericht oder der staatliche Richter können die Anordnung vorsorglicher oder sichernder Massnahmen von der Leistung angemessener Sicherheiten abhängig machen.
Art. 184 IPRG VI. Verfahren / 3. Beweisaufnahme
3. Beweisaufnahme
1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
2 Ist für die Durchführung des Beweisverfahrens staatliche Rechtshilfe erforderlich, so kann das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichtes den staatlichen Richter am Sitz des Schiedsgerichtes um Mitwirkung ersuchen; dieser wendet sein eigenes Recht an.
Art. 185 IPRG VI. Verfahren / 4. Weitere Mitwirkung des staatlichen Richters
4. Weitere Mitwirkung des staatlichen Richters
Ist eine weitere Mitwirkung des staatlichen Richters erforderlich, so ist der Richter am Sitz des Schiedsgerichts zuständig.
Art. 186 IPRG VII. Zuständigkeit
VII. Zuständigkeit
1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.
2 Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3 Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
Art. 187 IPRG VIII. Sachentscheid / 1. Anwendbares Recht
VIII. Sachentscheid
1. Anwendbares Recht
1 Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem von den Parteien gewählten Recht oder, bei Fehlen einer Rechtswahl, nach dem Recht, mit dem die Streitsache am engsten zusammenhängt.
2 Die Parteien können das Schiedsgericht ermächtigen, nach Billigkeit zu entscheiden.
Art. 188 IPRG VIII. Sachentscheid / 2. Teilentscheid
2. Teilentscheid
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht Teilentscheide treffen.
Art. 189 IPRG VIII. Sachentscheid / 3. Schiedsentscheid
3. Schiedsentscheid
1 Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben.
2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er mit Stimmenmehrheit gefällt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt, durch den Präsidenten des Schiedsgerichts. Der Entscheid ist schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterschrift des Präsidenten.
Art. 190 IPRG IX. Endgültigkeit, Anfechtung / 1. Grundsatz
IX. Endgültigkeit, Anfechtung
1. Grundsatz
1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2 Der Entscheid kann nur angefochten werden:
- wenn der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
- wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
- wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
- wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e. wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3 Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
Art. 191 IPRG IX. Endgültigkeit, Anfechtung / 2. Beschwerdeinstanz
2. Beschwerdeinstanz
Einzige Beschwerdeinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 77 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005.
Art. 192 IPRG X. Verzicht auf Rechtsmittel
X. Verzicht auf Rechtsmittel
1 Hat keine der Parteien Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz, so können sie durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren schriftlichen Übereinkunft die Anfechtung der Schiedsentscheide vollständig ausschliessen; sie können auch nur einzelne Anfechtungsgründe gemäss Artikel 190 Absatz 2 ausschliessen.
2 Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
Art. 193 IPRG XI. Vollstreckbarkeitsbescheinigung
XI. Vollstreckbarkeitsbescheinigung
1 Jede Partei kann auf ihre Kosten beim schweizerischen Gericht am Sitz des Schiedsgerichts eine Ausfertigung des Entscheides hinterlegen.
2 Auf Antrag einer Partei stellt das Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus.
3 Auf Antrag einer Partei bescheinigt das Schiedsgericht, dass der Schiedsspruch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ergangen ist; eine solche Bescheinigung ist der gerichtlichen Hinterlegung gleichwertig.
Weiterführende Literatur
- DERUNGS VITO, Streitschlichtung vor dem Tribunal du Sport, in: Kleiner Jan / Baddeley Margareta / Arter Oliver (Hrsg.), Sportrecht, Band II, Schwerpunkte: Sicherheit und Haftpflicht, Kartell- und Immaterialgüterrecht, Streitschlichtung, Bern 2018, S. 317 ff.
- HAAS ULRICH / TRUNZ MIRJAM, Zulässigkeit polygraphischer Untersuchungen in straf-, zivil- und sportrechtlichen Schiedsverfahren, in: Kleiner Jan / Baddeley Margareta / Arter Oliver (Hrsg.), Sportrecht, Band II, Schwerpunkte: Sicherheit und Haftpflicht, Kartell- und Immaterialgüterrecht, Streitschlichtung, Bern 2018, S. 393 ff.
- KLEINER JAN, Die Anfechtung von internationalen Schiedssprüchen des Court of Arbitration for Sport (CAS), in: Kleiner Jan / Baddeley Margareta / Arter Oliver (Hrsg.), Sportrecht, Band II, Schwerpunkte: Sicherheit und Haftpflicht, Kartell- und Immaterialgüterrecht, Streitschlichtung, Bern 2018, S. 317 ff.
- LAFRANCHI PATRICK, Ein Einblick in die Sportschiedsgerichtsbarkeit, in: ANWALTS REVUE, 3/2017, S. 119 ff.
- MAVROMATI DESPINA / REEB MATTHIEU, Code of the Court of Arbitration for Sport, Biggleswade 2015, 762 S.
- RIGOZZI ANTONIO, L’arbitrage international en matière de sport, Basel 2005 (2e éd. en anglais à paraître)
- HÜGI THOMAS, Sportrecht, 2015, S. 164 f.
- NETZLE STEPHAN, Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt), 2008, S. 231
- HAAS ULRICH, Applicable law in football-related disputes – The relationship between the CAS Code, the FIFA Statutes and the agreement of the parties on the application of national law – Bulletin TAS/CAS 2/2015, p. 17
- DASSER FELIX / ROTH DAVID, ASA Bulletin 2014, S. 460 ff. (sowie weiterführende Literatur)
- OSTERWALDER SIMON / KAISER MARTIN, Vom Rechtsstaat zum Richtersport? – Fragen zum vorsorglichen Rechtsschutz in der Sportschiedsgerichtsbarkeit der Schweiz, in: Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt), 6/2011, S. 230 ff.
- SCHERRER URS / BRÄGGER RAFAEL, Vorsorgliche Massnahmen im Sport, in: Kleiner Jan / Baddeley Margareta / Arter Oliver (Hrsg.), Sportrecht, Band II, Schwerpunkte: Sicherheit und Haftpflicht, Kartell- und Immaterialgüterrecht, Streitschlichtung, Bern 2018, S. 371 ff.
Weiterführende Judikatur
- BGer 4A_558/2011 vom 27.03.2012, Erw. 4.3.5
- BGer 4A_7/2018 vom 18.04.2018 (Forderungen aus ungerechtfertigter Entlassung nicht schiedsfähig und keine Unterstellung eines schweizerischen Arbeitsvertrages zwischen Parteien in der Schweiz unter die Zuständigkeit des Tribunal Arbitral du Sport (TAS))
Weiterführende Links
- Tribunal Arbitral du Sport | tas-cas.org
- Addresses and contacts | tas-cas.org