LAWINFO

Schiedsgerichtsbarkeit

QR Code

Voraussetzungen

Rechtsgebiet:
Schiedsgerichtsbarkeit
Stichworte:
Schiedsgerichtsbarkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei jeder Schiedsgerichtsbestellung ist vorgängig abzuklären, ob die Voraussetzungen gegeben sind:

Schiedsfähigkeit

Schiedsfähig sind nur Rechte und Rechtsverhältnisse, über welche die Streitparteien selber frei verfügen können.

Schiedsvereinbarung

Schiedsvereinbarung bzw. Schiedsabrede ist der Oberbegriff für

  • die Schiedsklausel (Regelung im business case wie bei einem künftigen Streit zu verfahren ist) und
  • den Schiedsvertrag (Übertragung einer bestehenden Streitigkeit zur Beurteilung an ein Schiedsgericht).

» Weiterführende Informationen zur Schiedsvereinbarung / Schiedsabrede

Schiedsordnung

Die Schiedsordnung ist Organisations- und Verfahrensordnung. Mit ihr können die Parteien auf ein mehr oder institutionalisiertes Schiedsgericht zurückgreifen.

Schiedsordnungen sind die Gerichts- und Zivilprozessordnungen der anstelle öffentlicher Gerichte tätigen Schiedsgerichte.

» Weiterführende Informationen zur Schiedsordnung

Zuständigkeitsprüfung

Bei strittiger Zuständigkeit entscheidet darüber das zuerst angerufene Gericht (ZPO 359 Abs. 1), unabhängig davon, ob es sich um das staatliche Gericht oder das Schiedsgericht (= Kompetenz-Kompetenz) handelt.

Die Zuständigkeitsprüfung kann auf unterschiedliche Art erledigt werden:

  1. Erstanrufung des Schiedsgerichts
  2. Erstanrufung des staatlichen Gerichts
  3. Anhängigmachung einer identischen Klage durch die Parteien beim staatlichen und beim Schiedsgericht

Erstanrufung des Schiedsgerichts:

Das Schiedsgericht erlässt bei

  • fehlender Zuständigkeit
    • einen Endentscheid
  • gegebener Zuständigkeit
    • einen separaten Zwischenentscheid
    • ein Endurteil in der Sache selbst, wobei es gleichzeitig die eigene Zuständigkeit als gegeben erklärt.

Auslegung und Ergänzung einer Schiedsklausel mit teilweise unmöglichem Inhalt

  • Haben die Parteien in einer Schiedsklausel eine Organisation als Schiedsgericht bezeichnet, die sich für unzuständig erachtet, so ist die teilnichtige Schiedsvereinbarung aufgrund des hypothetischen Parteiwillens zu ergänzen.
  • vgl. BGE 4A_246/2011 vom 07.11.2011

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.